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Amicus Database

Sie sind bereits Hundehalter. Was ist neu für Sie?

Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie sich bei Amicus mit Ihrem Login von ANIS einloggen (Stand 31.12.2015). Sie können E-Mailadresse, Telefon-Nr. und Sprache selbst verwalten. Sie melden Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk), Ausfuhr und Tod Ihres Hundes. Sie können eine Ferienadresse, den Beginn der Schutzhundeausbildung und den Einsatzzweck erfassen. Weiter können Sie die PetCard nachbestellen. Wenn Sie Ihre Personendaten oder Adresse ändern wollen, wenden Sie sich an die Gemeinde. Möchten Sie Hundedaten ändern, wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.

Sie sind neu Hundehalter (ab 01.01.2016). Was müssen Sie tun?
 

Melden Sie sich bei Ihrer Gemeinde und teilen Sie mit, dass Sie Hundehalter sind. Sowohl das Login als auch das Passwort werden Ihnen danach schriftlich zugestellt. Sie können E-Mailadresse, Telefon-Nr. und Sprache selbst verwalten. Sie melden Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung), Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk), Ausfuhr und Tod Ihres Hundes. Sie können eine Ferienadresse, den Beginn der Schutzhundeausbildung und den Einsatzzweck erfassen. Weiter können Sie die PetCard nachbestellen. Wenn Sie Ihre Personendaten oder Adresse ändern wollen, wenden Sie sich an die Gemeinde. Möchten Sie Hundedaten ändern, wenden Sie sich bitte an den Tierarzt.

Unsere Welpen werden von unserem Tierarzt geimpft und gechipt. Die Chip ID wird zuerst auf meine Zucht geschrieben. In einem weiteren Schritt werde ich dann den Welpen über Amicus der neuen Besitzerin zuweisen. Erst nachdem die neue Besitzerin die Übernahme bestätigt hat, ist der Welpe auf die neue Besitzerin registriert.

Quelle: www.amicus.ch

Veterinäramt Kanton Fribourg

Wir freuen uns Ihnen an dieser Stelle mitteilen zu dürfen, das wir die Bewilligung zum Halten von mehr als 2 Hunden ohne Auflagen vom Veterinäramt des Kantons Freiburg erhalten haben.

Der Kanton Freiburg hat mit einer der schärfsten Hundegesetze in der ganzen Schweiz. Wir befürworten das im Sinne der zu haltenden Tiere und der Aufzucht der Welpen.

Nachfolgend der Gesetzestext:

Gesuch für das Halten von mehr als zwei erwachsenen Hunden (Art. 19 Abs. 2 HHG)

Dieses Gesuch betrifft alle Personen, welche mehr als zwei erwachsene Hunde (= 12 Monate) im gleichen Haushalt halten oder halten möchten. Bitte lassen Sie uns mittels Antwortrücksendung ein Haltungsgesuch mit Hilfe des vorgedruckten Formulars zukommen. Das Veterinäramt möchte aufgrund dieses Fragebogens wissen, wie die Haltungsbedingungen der Hunde aussehen, wer die für die Haltung verantwortlichen Personen sind und wie die Spaziergänge organisiert sind. Aufgrund dessen kann das Veterinäramt entscheiden, ob die Haltung Art. 19 Abs. 2 HHG unterliegt.
Wichtig ist, dass alle im gleichen Haushalt wohnenden Halter die verlangten Unterlagen ausfüllen.

Meldung und Gesuch für das Halten von mehr als 2 erwachsenen Hunden

(Art. 19 Abs. 2, 4 und 5 HHG)
(Vorläufige Vollzugsregelung HHV Art. 3 Abs. 1, 2a und 2c ; Art. 6, Art 7 und 8b)
Die Halter und Halterinnen die mehr als zwei erwachsene Hunde halten (Art. 19 HHV) müssen beim Veterinäramt ein Gesuch einreichen.
Personen, die mehr als zwei erwachsene Hunde halten melden diese dem Veterinäramt indem sie ein Gesuch ausfüllen zur Haltung von mehreren Hunden, unabhängig von der Rasse. Das Amt führt die nötigen Untersuchungen durch und entscheidet, ob eine Haltebewilligung erteilt werden kann und unter welchen Voraussetzungen.
HHG Art. 19 Haltungsbewilligung


Wer mehr als zwei über ein Jahr alte Hunde halten will, braucht unabhängig von deren Rasse eine Bewilligung.
 

Das Amt erteilt die Bewilligung, wenn:
 

  1. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens 18 Jahre alt ist, den Nachweis erbringt, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung dieser Hunde und den Umgang mit ihnen hat und über einen einwandfreien Leumund verfügt;

  2. für die Rassen, die auf der Liste des Staatsrats stehen, der Abstammungsausweis des Hundes von einem vom Amt anerkannten schweizerischen Rassehunde-Klub anerkannt ist.
    Das Amt kann an die Bewilligung Auflagen an die Ausbildung der Hundehalterin oder des Hundehalters und an die Erziehung des Hundes knüpfen und Anforderungen an die Haltung festlegen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt um einen Welpen abzugeben

Hier ein paar Überlegungen, weshalb man die Welpen mit 9 Wochen bzw. mit 12 Wochen abgibt:

Die Übergangsphase

Die Übergangsphase wird manchmal auch "Phase des Erwachens" genannt und beginnt mit dem Öffnen der Augen (um den 10. bis 15. Tag). Sie endet, wenn der Welpe zu hören beginnt, d.h. auf Geräusche reagiert (vierte Woche). Auch wenn das Sehvermögen in diesem Stadium noch nicht voll ausgebildet ist, kann das Fortbestehen bestimmter Verhaltensweisen wie Wühlen zum Auffinden der Zitze oder Erforschen der Umwelt durch Tasten auf Störungen der Sehkraft hinweisen.

In dieser Phase wagen die Welpen normalerweise erstmals die Erkundung der Umgebung, beginnen zu spielen, verstärken die Bindung an die Mutter und erkennen ihre Geschwister wieder (Prägung). Der Halter kann von der Übergangsphase der Welpen profitieren, um sie an die menschliche Gesellschaft und an den Menschengeruch zu gewöhnen, indem er mit ihnen spielt und sie vorsichtig hochnimmt.

Die Sozialisierungsphase:

Wie der Name schon sagt, lernen die Welpen in dieser Phase die Regeln des sozialen Lebens. Sie wird eingeleitet von einer Attraktionsphase (in der sie vor nichts Angst haben), auf die in der Regel eine Aversionsphase folgt (Angst vor allem Unbekannten). Die Welpen entwickeln zunehmend komplexere Kommunikationsfähigkeiten und erwerben ein erstes Hierarchieverständnis, indem sie mütterliche Verweise und Geruchssignale sowie durch die Körperhaltung ausgesandte Signale interpretieren lernen.

Wenn aus Zeitmangel oder ungenügender Beobachtung die Attraktionsphase eines Welpen (normalerweise in der dritten bis neunten Woche) nicht genutzt wird, um ihn an seine Umgebung zu gewöhnen, ist es in der Folge viel schwieriger, ihm einmal angenommene schlechte Angewohnheiten wieder abzugewöhnen.

In dieser extrem sensiblen Phase ist der Hund am ehesten zu beeinflussen; sie kann daher genutzt werden, um
 

  • den Kontakt zum zukünftigen Eigentümer zu fördern (besonders zu Kindern), wenn es sich um einen Gesellschaftshund handelt, sowie mit Personen und Tieren mit denen der Hund später reibungslos zusammenleben soll.

 

  • den Welpen an Reize zu gewöhnen, die im späteren Leben zu erwarten sind (Lärm, Geruch von Arbeitskleidung, Auto, usw.);

 

  • das Spielverhalten der Welpen untereinander zu fördern und diejenigen zu sanktionieren, die die Stärke des Zubeissens noch nicht kontrollieren können;

 

  • das Verhalten der Welpen zu beobachten, um später für jeden einen dem Charakter entsprechenden Besitzer zu finden. Tendenzen zu dominantem Verhalten zeigen sich bereits in dieser Epoche im Spiel, bei Imitationen des erwachsenen Sexualverhaltens und beim Futtervorrecht. Viele der so genannten natürlichen Eignungen können in dieser Phase erworben werden, besonders wenn die Mutter bereits an die entsprechenden Stimuli gewöhnt ist und die Welpen während der Aversionsphase beruhigen kann. Daher werden allgemein zwei Phasen als günstig für den Verkauf von Welpen angesehen:

 

  • die frühe Trennung von der Mutter um die 8. Woche herum, wenn der zukünftige Besitzer sich gut mit der Früherziehung von Hunden auskennt und einen formbaren Welpen möchte;

  • die späte Trennung zum Ende der Aversionsphase (um die 12. Woche), wenn der Käufer ein Hundeanfänger ist und einen einsatzbereiten Welpen möchte, der bereits von einem Fachmann sozialisiert und in die Grundzüge seiner späteren Aufgaben eingeführt wurde.
    In jedem Fall ist es nützlich, die Wahl des zukünftigen Halters auf einen Welpen zu lenken, der seinen Anforderungen entspricht (siehe Verhaltenstests nach Campbell), und ihm Ratschläge hinsichtlich der Sozialisierung mit auf den Weg zu geben, die durch den Tierarzt beim Erstbesuch nach dem Kauf gestützt werden sollten. Um eine zu enge Bindung des Hundes an seinen Besitzer zu vermeiden (die sich häufig in verheerenden Beschädigungen der Umgebung äussert, wenn der Hund allein gelassen wird), tut der Käufer gut daran, sich das natürliche Phänomen der spontanen Entfremdung zwischen dem Welpen und seiner Mutter vor dem Einsetzen der Geschlechtsreife vor Augen zu führen.
    Wir geben deshalb gerne die Welpen an hundekundige Besitzer und Besitzerinnen in der 9 Woche ab, da es schwer abschätzbar ist, welche Vorlieben und Vorstellungen die neuen Meister haben und was sie von ihrem Hund erwarten.


Einige Textanteile sind aus der Enzyklopädie "HUNDE" von Royal Canin

Erste Hilfe beim Hund

Mehr und ausführlichere Infos finden Sie hier unter:

http://www.royal-canin.de/hund/enzyklopaedie-der-hunde/rund-um-den-hund/erste-hilfe/fieber-und-schwere-verletzungen/

https://www.royalcanin.ch/hund/hund/gesundheit-hund/erste-hilfe-fuer-hunde

Hunde im Auto bei Sonne

Pralle Sonne schädlich für Hunde im Auto

Bern - Der Schweizer Tierschutz ruft dazu auf, Hunde nicht über längere Zeit im Auto der prallen Sonne auszusetzen. (bert/sda)

Laut dem Eidgenössischen Tierschutzgesetz gelte dies als fahrlässige Tierquälerei durch Vernachlässigung.
Da sich ein Auto im Sommer schnell aufheizt, können die Tiere Temperaturen von bis zu 60 Grad Celsius ausgesetzt sein, wie der Schweizer Tierschutz in einer Mitteilung schreibt.
Tierquälerei durch Vernachlässigung kann Haft oder eine Busse von bis zu 20 000 Franken nach sich ziehen. Wer einen Hund in einem Auto sehe, das in der Sonne stehe, solle sofort die Polizei rufen, schreibt der Tierschutz.
Bei langen Autofahrten, insbesondere bei heissem Wetter, ist dafür zu sorgen, dass sich der Hund wohlfühlt. Lassen Sie Ihren Hund bei warmen Wetter nie im parkierten Auto zurück. Auch bei leicht geöffneten Fenstern wird es im Innenraum schnell sehr heiss. Bei geschlossenen Fenstern werden Temperaturen von 60 - 80° Celsius erreicht. Ein eingeschlossener Hund hat keine Möglichkeit, der Hitze zu entfliehen. Denken Sie daran, auch wenn Sie das Auto im Schatten parkiert haben, dass die Sonne wandert und Ihr Auto sehr schnell in der Sonne stehen kann. Auch während der Fahrt soll der Hund vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt werden. Führen Sie immer frisches Wasser und ein Trinkgefäss für den Hund mit.

Parking-Falle für Hunde in der Sommerhitze


Die warmen Sommermonate stehen vor der Tür; das Problem von Hunden in parkierten Fahrzeugen in der Sommerhitze wird aktuell und damit natürlich auch die Frage, was zu tun ist, wenn man sich mit einem solchen Fall konfrontiert sieht. Macht sich der Tierhalter durch ein solches Verhalten strafbar? Ist die Polizei zu alarmieren?
Dürfen Sie als Tierschützerin oder als Tierschützer ein Tier aus einer wirklich kritischen
Situation befreien? Leider kommt es immer wieder vor, dass ein unverantwortlicher Tierhalter seinen
Hund (oder ein anderes Tier) im Fahrzeug einsperrt und das Auto an der prallen Sonne stehen lässt. Manchmal kommt leider jede Hilfe zu spät, doch oftmals ist es möglich, dank aufmerksamer Passanten, welche die nötigen Massnahmen einleiten, Tiere zu retten. Gerichte haben sich regelmässig mit Fällen von Tieren, namentlich Hunden, im sonnenbeschienenen Fahrzeug zu befassen. Umso wichtiger ist es zu wissen, wie eine solche Sachlage rechtlich beurteilt wird und was für Interventionsmöglichkeiten bestehen.

Tierschutzrelevanz: Starkes Vernachlässigen als Tierquälerei
Bei sommerlichen Temperaturen können in einem an der Sonne stehenden verschlossenen Personenauto innert weniger Minuten Temperaturen von weit über 60 Grad Celsius auftreten. Auch das spaltweise Öffnen der Seitenfenster ändert an der Hitze im Fahrzeug wenig. Die Belastung für eingesperrte Hunde ist somit enorm: Der geringe Luftraum im Auto verunmöglicht dem Tier einen Wärmeaustausch über Hecheln oder Verdunstung, und gestresste Tiere können bei fortschreitender Hitzebelastung den Hitzetod durch Kreislaufzusammenbruch erleiden.

Parking-Falle für Hunde
Was sagt das Tierschutzgesetz und die tierschutzrechtliche Praxis dazu?
Das Eidgenössische Tierschutzgesetz stellt in Art. 22 Abs. 1 und in Art. 27 TSchG das starke Vernachlässigen eines Tieres als einen Anwendungsfall der Tierquälerei unter Strafe. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahre 1992 klar gemacht, dass eine starke Vernachlässigung nicht erst dann gegeben ist, wenn das Tier in seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Pflege und Fürsorge erheblich leidet und sein Wohlbefinden stark beeinträchtigt ist.
Die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens und das Leiden eines Tieres, das sich in einem überhitzten Fahrzeug befindet, ist unbestritten, so dass das längerfristige Zurücklassen eines Tieres im sonnenbeschienenen Auto als tierschutzwidriges Verhalten, genauer gesagt als fahrlässige Tierquälerei durch Vernachlässigung, qualifiziert werden muss. Der Fehlbare hat mit einer Haft oder Busse bis zu 20'000 Franken zu rechnen.
Dass ein Tierhalter seinen Hund vorsätzlich, also absichtlich und in vollem Bewusstsein der zugefügten Leiden, im überhitzten Auto zurücklässt, kann oft nur mit grösster Mühe nachgewiesen werden und kommt zum Glück auch nicht allzu häufig vor. Ein solches Verhalten würde beispielsweise auf einen Tierhalter zutreffen, der seinen Hund wiederholt während des samstäglichen Einkaufsbummels unter den geschilderten Bedingungen im Auto zurücklässt.

Die Befreiung des Tieres
Ist es zulässig, sich einem vernachlässigten und geschwächten Tier anzunehmen, noch bevor die Polizei den Tatort erreicht hat?
Als Grundsatz gilt, dass immer zuerst die Polizei zu benachrichtigen ist. Erst wenn ihre Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann – etwa weil sich das Tier erkennbar in einem kritischen gesundheitlichen Zustand befindet und das Herbeirufen der Polizei zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, sind unbeteiligte Dritte, die den Vorfall beobachten, berechtigt, das Tier selber zu befreien und z.B. die Autofenster zu öffnen. Im Obligationenrecht sind diese Voraussetzungen einer zulässigen Selbsthilfe in Art. 52 Abs. 3 niedergelegt. Eine Ersatzpflicht für am Auto angerichtete Schäden besteht bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht. Da in der Regel davon auszugehen ist, dass der Tierhalter seinen Hund mehr aus Unwissen oder Unbedachtheit im heissen Auto zurücklässt, als dass er dessen Tod bewusst in Kauf nimmt, kann die Rettungsaktion des gefährdeten Tieres auch mit der mutmasslichen Einwilligung des Tierhalters gerechtfertigt werden:
Sie als Tierschützerin bzw. Tierschützer handeln nämlich im Interesse und nach dem mutmasslichen Willen des Tierhalters – also quasi als „Geschäftsführer ohne Auftrag“ (vgl. Art. 419 ff. Obligationenrecht), indem Sie sein Tier aus seiner misslichen Lage befreien. Ausserdem bewahren Sie den Halter vor dem Begehen einer Straftat gemäss Tierschutzgesetz: nämlich der (zumindest fahrlässigen) starken Vernachlässigung seines Vierbeiners i.S.v. Art. 27 Abs. 2 TSchG. Parking-Falle für Hunde
© Schweizer Tierschutz STS, Mai 2003
Autorinnen:
Dr. iur. Birgitta Rebsamen, Vizepräsidentin STS und lic. iur. Sibylle Horanyi, Rechtsdienst STS

Auch strafrechtlich lässt sich ähnlich argumentieren, so dass Sie bei einer Befreiungsaktion keine grossen Unannehmlichkeiten zu befürchten haben.

Beachten Sie jedoch immer Folgendes:

! Alarmieren Sie sofort die Polizei.
! Intervenieren Sie erst, wenn der Beizug der Polizei erfolglos geblieben ist (etwa wegen zeitlicher
Überlastung) oder ein wirklicher Notfall vorliegt in dem Sinne, dass Ihr Eingreifen zum Wohl des Tieres unerlässlich ist.


! Alarmzeichen sind verstärktes Hecheln, Herumspringen im Fahrzeug, lautes Jaulen oder Winseln, aber auch Mattigkeit, Apathie und Bewusstlosigkeit des Tieres bei fortschreitender Hitzebelastung.


! Legen Sie den befreiten Hund in den Schatten oder an einen kühlen Ort und befeuchten Sie seinen Körper und seine Beine mit nassen, kühlen Tüchern sowie die Maulhöhle mit kaltem Wasser. Überlassen Sie die weitere Behandlung einem Tierarzt.


! Nicht jeder Tierhalter ist Ihnen für eine beschädigte Fensterscheibe oder Autotür dankbar und könnte gegen Sie ein Verfahren wegen Sachbeschädigung anstrengen oder eine Schadenersatzforderung stellen. Gerade deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren Standpunkt der notwendigen Selbsthilfe gut begründen und aufzeigen können, dass Ihr Eingreifen zum Wohl des Tieres nötig war.

! Erstellen Sie zu Ihrer eigenen Absicherung ein Protokoll über den Ablauf des Sachverhalts.
Das betroffenen Tier kann sich nicht selber wehren. Es ist deshalb auf unsere Hilfe angewiesen, wenn es vor dem Hitzetod in der Parking-Falle bewahrt werden soll. Berücksichtigen Sie die oben dargestellten Grundsätze, so haben Sie aus rechtlicher Sicht nichts zu befürchten.

Artikel aus www.tierschutz.com

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